Wenn Worte zu weit gehen – Der zivilrechtliche Unterlassungsanspruch verständlich erklärt
Die Grenze zwischen freier Meinungsäußerung und rechtswidriger Persönlichkeitsverletzung ist schmal – besonders im digitalen Raum, in Nachbarschaften oder bei sensiblen sozialen Konstellationen. Wer sich unsachlichen Vorwürfen, persönlichen Angriffen oder gezielten Eskalationen ausgesetzt sieht, kann sich mit einem zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch (Abgrenzung zu Strafrecht, Beleidigung etc) effektiv zur Wehr setzen.
Doch was genau bedeutet das? Wann greift dieser Anspruch – und wie wird er durchgesetzt?
Was ist ein Unterlassungsanspruch?
Der Unterlassungsanspruch ermöglicht es, die Wiederholung oder erstmalige Begehung einer rechtswidrigen Handlung zu verhindern. Er schützt unter anderem:
-
das allgemeine Persönlichkeitsrecht (z. B. bei Verleumdung oder Bloßstellung),
-
das Recht am eigenen Bild (z. B. bei unerlaubtem Filmen),
-
oder das Eigentum (z. B. bei Störungen durch Nachbarn).
Ziel ist nicht die Bestrafung, sondern der präventive Schutz vor weiteren Eingriffen.
Wann steht der Anspruch zu?
Voraussetzungen sind:
-
Ein rechtlich geschütztes Gut wird beeinträchtigt,
-
Die Handlung ist rechtswidrig,
-
Es besteht Wiederholungsgefahr (nach bereits erfolgtem Eingriff) oder konkrete Erstbegehungsgefahr.
Im Regelfall wird eine Wiederholungsgefahr vermutet, sobald bereits eine Verletzung stattgefunden hat – und nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt.
Wie läuft die Durchsetzung ab?
-
Abmahnung:
Der Verletzer wird außergerichtlich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. -
Verfahren:
Erfolgt keine oder keine ausreichende Erklärung, kann der Anspruch gerichtlich – im einstweiligen Rechtsschutz oder durch Klage – durchgesetzt werden. -
Strafbewehrung:
Die Erklärung muss ernsthaft und verbindlich sein.
Was kostet ein Unterlassungsverfahren? (RVG-Sätze ab Juli 2025)
Für außergerichtliche Abmahnungen wird bei typischen Persönlichkeitsrechtsverletzungen oft ein Streitwert von 5.000 € angesetzt. Nach der ab Juli 2025 gültigen Gebührentabelle ergeben sich folgende Kosten nach RVG:
| Position | Betrag |
|---|---|
| 1,3 Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) | 460,85 € |
| Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) | 20,00 € |
| Zwischensumme | 480,85 € |
| 19 % Umsatzsteuer | 91,36 € |
| Gesamtbetrag | 572,21 € |
Diese Kosten sind vom Störer zu ersetzen, wenn die Abmahnung berechtigt ist. Wir arbeiten in vielen Konstellationen auf Basis einer individuellen Honorarvereinbarung, insbesondere wenn der Aufwand oder die Komplexität über den Regelrahmen hinausgeht. Bitte beachten Sie:
Über die gesetzlichen Gebühren hinausgehende Honorare werden in der Regel nicht ersetzt – weder außergerichtlich noch im Prozess. Wir beraten Sie daher vorab transparent über die wirtschaftlichen Aspekte Ihres Falls.
Wer sich nicht wehrt, muss weitere Behauptungen u.U. hinnehmen
Der zivilrechtliche Unterlassungsanspruch ist ein scharfes Schwert gegen rufschädigendes Verhalten, rechtswidrige Übergriffe oder unzulässige Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht. Mit anwaltlicher Unterstützung lassen sich nicht nur Wiederholungen verhindern, sondern oft auch Eskalationen – ähnlich wie im Urheberrecht -nachhaltig befrieden.
Sie möchten sich gegen rechtswidrige Äußerungen oder Übergriffe zur Wehr setzen – oder wurden selbst abgemahnt?
Wir helfen Ihnen – effizient, diskret und rechtlich fundiert.
📍 Arthur-Hoffmann-Straße 74, 04275 Leipzig
📞 0341 – 684 184 68
📧 KONTAKT
🌐 www.malkus.lawyer
