Die falsche Verdächtigung – objektiver Tatbestand verständlich erklärt
Die falsche Verdächtigung nach § 164 StGB ist ein Straftatbestand, der Betroffene oft unvorbereitet trifft: Die bloße Behauptung angeblicher Tatsachen kann genügen, um ein Ermittlungsverfahren auszulösen – mit allen sich daraus ergebenden Belastungen für die beschuldigte Person. Der Tatbestand legt daher fest, unter welchen Voraussetzungen eine Strafbarkeit überhaupt in Betracht kommt.
Nach der Legaldefinition umfasst die Tathandlung das Begründen eines neuen Verdachts oder das Verstärken bzw. Umlenken eines bestehenden Verdachts. Dies geschieht regelmäßig durch ausdrückliche oder konkludente Tatsachenbehauptungen, etwa in einer Strafanzeige oder im Rahmen einer Vernehmung. Nicht ausreichend sind rein subjektive Wertungen oder Rechtsausführungen, da § 164 StGB echte Tatsachenbehauptungen voraussetzt . Die Verdächtigung muss sich gegen eine andere Person richten, die hinreichend individualisierbar ist. Ermittlungsmaßnahmen müssen gegen diese Person möglich sein. Deshalb sind falsche Verdächtigungen gegen Verstorbene oder fiktive Personen nicht tatbestandsfähig.
Auch eine Selbstbezichtigung ist nach § 164 StGB nicht strafbar; dies gilt selbst dann, wenn sich der Verdacht faktisch auf andere verlagert.
Damit der objektive Tatbestand erfüllt ist, muss der behauptete Sachverhalt eine rechtswidrige Straftat oder eine dienstrechtlich relevante Dienstpflichtverletzung betreffen. Eine bloße Ordnungswidrigkeit genügt nicht und fällt nur unter § 164 Abs. 2 StGB. Ebenso wenig erfasst § 164 Abs. 1 StGB Verstöße gegen Standespflichten – etwa von Ärzten oder Rechtsanwälten –, da diese nicht disziplinarisch im Sinne des öffentlichen Dienstrechts geahndet werden können, es kommt darauf an, dass die Dienstpflichtverletzung auch geahndet werden kann.
Zentraler Bestandteil des objektiven Tatbestands ist die Unwahrheit der behaupteten Tatsachen. Nach herrschender Meinung ist die Verdächtigung nur dann falsch, wenn der Betroffene die bezichtigte Tat nicht begangen hat. Allerdings kann die Unwahrheit auch darin liegen, dass entlastende Umstände bewusst verschwiegen werden oder der Sachverhalt so unvollständig dargestellt wird, dass erst dadurch ein Verdacht entsteht (vgl. BeckOK StGB/Valerius, § 164 Rn. 9–11; BVerfG NJW 2008, 570). Unwesentliche Ausschmückungen sind hingegen unbeachtlich, solange sie die rechtliche Einordnung des Geschehens nicht verändern.
Adressat der Verdächtigung muss eine Behörde, ein zur Entgegennahme von Anzeigen befugter Amtsträger oder – alternativ – die Öffentlichkeit sein. Bemerkenswert ist, dass nach ständiger Rechtsprechung auch Äußerungen gegenüber ausländischen Behörden tatbestandsfähig sein können. Entscheidend ist stets, dass die Behauptung geeignet ist, ein staatliches Ermittlungs- oder Disziplinarverfahren herbeizuführen oder fortdauern zu lassen. Fehlen bereits die objektiven Voraussetzungen einer Strafverfolgung – etwa bei Verjährung oder Strafunmündigkeit –, fehlt es an dieser Eignung (OLG Hamm NStZ-RR 2002, 167).
Nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen kann eine falsche Verdächtigung auch durch Unterlassen begangen werden. Dies betrifft vor allem Fälle, in denen der ursprüngliche Anzeigenerstatter später erkennt, dass seine Angaben falsch waren, die falsche Anzeige aber dennoch nicht berichtigt (BGHSt 14, 240).
Für Betroffene kann der Vorwurf einer falschen Verdächtigung genauso gravierend sein wie das Opfer einer solchen zu werden. Ermittlungsverfahren, Vernehmungen und drohende Sanktionen erzeugen erheblichen Druck – sowohl rechtlich als auch persönlich. Ebenso dramatisch sind die Folgen für unschuldig Verdächtigte, deren Ruf und berufliche Existenz schon durch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erheblich geschädigt werden können.
Gerade deshalb lohnt sich frühzeitige anwaltliche Unterstützung. Ich berate sowohl Personen, die sich gegen eine unberechtigte Beschuldigung zur Wehr setzen müssen, als auch jene, denen eine falsche Verdächtigung vorgeworfen wird. In beiden Konstellationen geht es darum, Risiken zu minimieren, Verfahren zu steuern und die eigenen Rechte effektiv zu schützen. Kommen Sie für eine Beratung gerne auf mich zu.
Disclaimer
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Jeder Fall weist Besonderheiten auf, die nur im Rahmen einer individuellen anwaltlichen Beratung berücksichtigt werden können.


