„Scheingeschäftsführer“ in der GmbH – Wie weit reicht der Unterlassungsanspruch der Gesellschaft?
Wer in der GmbH zur Gesellschafterversammlung einlädt, ist keine bloße Formalie. Das OLG Saarbrücken (Urt. v. 09.05.2006 – 4 U 338/05-155) hat entschieden: Wird eine Versammlung von einem Nichtbefugten einberufen, sind die dort gefassten Beschlüsse grundsätzlich nichtig. Zugleich kann die Gesellschaft sich im Eilverfahren gegen „Scheingeschäftsführer“ mit einem Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog wehren.
