(AG Leipzig, Beschl. v. 18.11.2025 – 168 C 5009/24; bestätigt durch LG Leipzig, Beschl. v. 10.02.2026 – 07 T 69/26) Die zwangsweise Durchsetzung einer Kautionsabrechnung ist selten Gegenstand veröffentlichter Entscheidungen. Umso instruktiver ist ein Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 18.11.2025, der die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kautionsabrechnung präzisiert – und zugleich zeigt, dass „halbherzige“ Abrechnungen im Vollstreckungsverfahren nicht genügen. Die Folge: Die Abrechnung kann im Wege des § 888 ZPO zwangsweise durchgesetzt werden. Das Landgericht Leipzig hat diese Linie bestätigt.
Ausgangspunkt: Abrechnungspflicht aus gerichtlichem Vergleich
Der Entscheidung liegt eine Konstellation zugrunde, die in der Praxis häufig vorkommt. Die Verpflichtung zur Kautionsabrechnung ergab sich hier nicht nur aus dem Gesetz, sondern aus einem gerichtlichen Vergleich.
Die Parteien hatten sich darauf geeinigt, dass der Vermieter bis zum 30.06.2025 über die in Höhe von 1.008,00 € geleistete Kaution abrechnet und ein sich daraus ergebendes Guthaben auszahlt. Damit lag eine kalendermäßig bestimmte und inhaltlich klar umrissene Verpflichtung vor, die ohne Weiteres der Zwangsvollstreckung zugänglich war.
Bemerkenswert ist zudem, dass die Parteien das Mietverhältnis im Übrigen weitgehend abschließend geregelt hatten. Insbesondere sollten aus Betriebskostenabrechnungen keine Ansprüche mehr bestehen. Die Kautionsabrechnung stellte damit einen der letzten offenen Abwicklungspunkte dar, was ihre praktische Bedeutung zusätzlich unterstreicht.
Zentrale Streitfrage: Wann ist „abgerechnet“?
Der Vermieter verteidigte sich im Vollstreckungsverfahren mit dem Einwand, er habe seine Verpflichtung bereits erfüllt. Er habe die aus seiner Sicht bestehenden Schäden benannt, die entsprechenden Kosten beziffert und mit der Kaution verrechnet. Zudem sei er an keine bestimmte Form der Abrechnung gebunden, diese könne auch konkludent erfolgen.
Das Amtsgericht stellt insoweit zutreffend fest, dass eine Kautionsabrechnung tatsächlich keiner besonderen Form bedarf. Auch eine konkludente Abrechnung ist grundsätzlich möglich. Diese formale Flexibilität bedeutet jedoch nicht, dass die Anforderungen an den Inhalt herabgesetzt wären. Entscheidend ist vielmehr, ob die Erklärung den materiellen Anforderungen an eine vollständige Abrechnung genügt und dem Mieter die gebotene Transparenz verschafft.
Der Abrechnungsbegriff: Einnahmen und Ausgaben als notwendige Einheit
Die eigentliche Stärke der Entscheidung liegt in der präzisen Bestimmung dessen, was unter einer ordnungsgemäßen Kautionsabrechnung zu verstehen ist. Das Amtsgericht Leipzig stellt klar, dass eine Abrechnung nicht in der bloßen Mitteilung von Gegenforderungen aufgeht. Vielmehr umfasst sie notwendigerweise zwei Dimensionen: Einerseits die Verwendung der Kaution, also insbesondere etwaige Forderungen des Vermieters, und andererseits die aus der Anlage der Kaution erzielten Erträge, insbesondere Zinsen.
Damit greift das Gericht ausdrücklich die in der mietrechtlichen Literatur vertretene Auffassung auf, wonach die Abrechnung sowohl die Ausgaben- als auch die Einnahmeseite erfassen muss. Flatow führt hierzu in Schmidt-Futterer aus, dass zur Kautionsabrechnung nicht nur die gesicherten Forderungen gehören, sondern auch die aus der Kaution erzielten Erträge, insbesondere Zinsen offenzulegen sind (Flatow, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 16. Aufl. 2024, § 551 Rn. 79 f.).
Gerade dieser zweite Aspekt wird in der Praxis häufig übersehen. Die Entscheidung macht deutlich, dass eine Abrechnung ohne Angaben zu Zinsen bereits begrifflich unvollständig ist. Im entschiedenen Fall hatte der Vermieter zwar eine Verrechnung vorgenommen und Schadenspositionen dargelegt. Angaben zu etwaigen Zinsen oder sonstigen Erträgen fehlten jedoch vollständig. Damit lag keine vollständige Abrechnung vor.
Einordnung in die Rechtsprechung
Die Entscheidung fügt sich konsequent in die bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung ein und entwickelt diese fort.
Der Bundesgerichtshof hat bereits klargestellt, dass mietrechtliche Abrechnungen grundsätzlich formfrei möglich sind und keine bestimmten formalen Anforderungen erfüllen müssen (BGH, Urt. v. 24.07.2019 – VIII ZR 141/17). Zugleich hat er für vergleichbare Abrechnungspflichten hervorgehoben, dass es sich um nicht vertretbare Handlungen handelt, die im Wege des § 888 ZPO durchgesetzt werden können (BGH, Beschl. v. 11.05.2006 – I ZB 94/05).
Das Amtsgericht Leipzig verbindet diese beiden Linien in überzeugender Weise. Es zeigt, dass die Formfreiheit der Abrechnung nicht zu einer inhaltlichen Beliebigkeit führt. Vielmehr bleibt der Schuldner verpflichtet, eine inhaltlich vollständige und nachvollziehbare Abrechnung zu erteilen.
Keine Erfüllung bei unvollständiger Abrechnung
Vor diesem Hintergrund konnte sich der Vermieter nicht mit Erfolg auf Erfüllung berufen. Eine Verpflichtung ist nur dann erfüllt, wenn die geschuldete Leistung vollständig erbracht wurde. Eine teilweise oder inhaltlich defizitäre Leistung genügt hierfür nicht. Dies gilt in besonderem Maße bei titulierten Verpflichtungen aus einem gerichtlichen Vergleich, der den Inhalt der geschuldeten Handlung verbindlich festlegt. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Mieter aus den Angaben des Vermieters bereits Rückschlüsse auf den Verbleib der Kaution ziehen kann. Maßgeblich ist allein, ob die geschuldete Abrechnung vollständig und transparent erteilt wurde. Da dies nicht der Fall war, blieb die Vollstreckung nach § 888 ZPO eröffnet.
Zinsen auch bei fehlenden Erträgen: Pflicht zur Negativabrechnung
Von besonderer praktischer Bedeutung ist die Klarstellung, dass die Verpflichtung zur Angabe von Zinsen unabhängig davon besteht, ob tatsächlich Erträge erzielt wurden. Selbst wenn keine Zinsen angefallen sind, muss der Vermieter dies ausdrücklich mitteilen. Eine bloße Nichterwähnung genügt nicht. In diesem Fall ist eine sogenannte Negativabrechnung erforderlich.
Diese Sichtweise verdeutlicht, dass die Abrechnungspflicht nicht nur der rechnerischen Ermittlung eines Saldos dient, sondern vor allem der vollständigen Information des Mieters über den Umgang mit der Kaution.
Erfolgloses Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht Leipzig
Die Argumentation des Amtsgerichts hat auch im Beschwerdeverfahren Bestand gehabt.
Das Landgericht Leipzig hat mit Beschluss vom 10.02.2026 – 07 T 69/26 die Entscheidung bestätigt und die sofortige Beschwerde des Vermieters zurückgewiesen. Das Landgericht Leipzig hebt nochmals hervor, dass die Abrechnung auch Angaben zu etwaigen Zinsen umfasst und der Erfüllungseinwand bereits deshalb nicht durchgreift, weil entsprechende Angaben vollständig fehlen. Zugleich stellt das Landgericht klar, dass es auf eine gesonderte Aufforderung zur Mitteilung der Zinsen nicht ankommt. Diese sind von vornherein Bestandteil der geschuldeten Abrechnung. Auch die Einordnung als nicht vertretbare Handlung im Sinne des § 888 ZPO wird bestätigt. Damit ist die vom Amtsgericht entwickelte Argumentation nicht nur dogmatisch überzeugend, sondern auch zweitinstanzlich bestätigt.
Auch die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes von 500 € war rechtlich nicht zu beanstanden (Geleistete Kaution: 1.008,00 €).
Das Gericht stellt zutreffend darauf ab, dass nicht allein der wirtschaftliche Wert der Angelegenheit maßgeblich ist. Vielmehr ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, bei der insbesondere die Dauer der Nichterfüllung und das Verhalten des Schuldners zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Celle, Beschluss
vom 31.10.2022 – 13 W 87/12 ) Die Entscheidung verdeutlicht damit, dass auch bei wirtschaftlich überschaubaren Streitgegenständen ein empfindliches Zwangsgeld gerechtfertigt sein kann, wenn der Schuldner seine Verpflichtung über einen längeren Zeitraum hinweg nicht erfüllt.
Die Entscheidung bringt eine zentrale Erkenntnis klar zum Ausdruck: Eine Kautionsabrechnung erschöpft sich nicht in der Verrechnung von Forderungen. Erforderlich ist vielmehr eine vollständige und transparente Darstellung sowohl der Verwendung der Kaution als auch der daraus erzielten Erträge oder deren Ausbleiben. Solange es hieran fehlt, liegt keine Erfüllung vor.
Gerade bei titulierten Verpflichtungen – etwa aus einem gerichtlichen Vergleich – kann diese Pflicht im Wege des Zwangsgeldes durchgesetzt werden. Die Bestätigung durch das Landgericht Leipzig unterstreicht die praktische Bedeutung dieser klaren Linie.
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