Mietminderung bei Abfall der Heiztemperatur – wann Mieter die Miete kürzen dürfen
Eine unzureichende Beheizung der Wohnung stellt insbesondere in der Heizperiode einen erheblichen Mangel dar. Sinkt die Raumtemperatur unter das geschuldete Maß, ist die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung beeinträchtigt. In solchen Fällen kommt eine Mietminderung nach § 536 BGB in Betracht – unabhängig davon, ob den Vermieter ein Verschulden trifft.
Welche Temperaturen müssen erreicht werden?
Zwar enthält das Gesetz keine konkreten Temperaturvorgaben, die Rechtsprechung hat jedoch Leitlinien entwickelt. Danach muss eine Mietwohnung während der Heizperiode grundsätzlich so beheizbar sein, dass in Wohnräumen tagsüber mindestens etwa 20 °C erreicht werden können. Werden diese Werte nicht eingehalten, liegt regelmäßig ein Mietmangel vor. Der Berliner Mieterverein hat hierzu eine Vielzahl einschlägiger Entscheidungen zusammengefasst, die zeigen, dass selbst zeitweise Unterschreitungen der Mindesttemperatur eine Mietminderung rechtfertigen können. So hat das AG Potsdam am 30.4.2012 im Fall 23 C 236/10 entschieden, dass die Miete um 10 Prozent gemindert ist, wenn die Raumtemperatur zeitweise unter 20 °C sinkt.
Rechtsprechung zur Mietminderung bei zu niedriger Raumtemperatur
In dem entschiedenen Fall wurden in der Wohnung wiederholt Temperaturen von unter 20 °C festgestellt. Das Gericht sah darin einen erheblichen Mangel der Mietsache und hielt eine Mietminderung von 10 % für gerechtfertigt. Maßgeblich war nicht eine kurzfristige Abweichung, sondern die fehlende dauerhafte Einhaltung der erforderlichen Mindesttemperatur.
Auch andere Gerichte bestätigen diese Linie. So hat etwa AG Bremerhaven, Urteil vom 26.05.1992 – 59 C 1214/91, entschieden, dass eine Wohnung, die nicht ausreichend beheizt werden kann, nicht dem vertragsgemäßen Zustand entspricht. Die Heizung muss so funktionieren, dass eine normale Wohnnutzung ohne Gesundheitsgefährdung möglich ist, mithin eine Temperatur von 20°C erreicht werden kann. Ansonsten sei eine Mietminderung von 10% nicht zu beanstanden. Im genannten Fall wurde festgestellt:
So hat der Sachverständige bei einer einmaligen Probemessung bei einer Außentemperatur in der Küche zwar in ca. 1 m Raumhöhe eine rechtlich tolerierbare Temperatur von ca. 16° C bis 18° C gemessen, doch betrug die Temperatur in Fußbodenhöhe lediglich 10° C bis 12° C. Diese extremen Temperaturschichtungsverhältnisse, die der Sachverständige nach eigenen Bekunden als ungemütlich empfunden hat, sind – wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt
Höhe der Mietminderung und praktische Hinweise
Die Höhe der Mietminderung hängt stets vom Einzelfall ab, insbesondere vom Ausmaß und der Dauer der Temperaturunterschreitung. Die Rechtsprechung bewegt sich bei Raumtemperaturen von etwa 18 °C häufig im Bereich von 5 % bis 15 % Mietminderung, bei noch niedrigeren Temperaturen oder längerem Heizungsausfall auch deutlich darüber. Bei teilweise nicht- funktionsfähigen Heizkörpern wurden bei Raumtermperaturen von 16 ′C auch Mietminderungen von 25% durch die Gerichte gehalten, so z.B. AG Bergheim, Urteil vom 24.11.2011 – 26 C 526/09. Entscheidend ist, dass Mieter den Mangel unverzüglich anzeigen und die Temperaturen z.B. auch durch Messprotokolle dokumentieren und damit beweisen können.
Unterschreitet die Heizleistung einer Wohnung die nach der Rechtsprechung geschuldete Mindesttemperatur, liegt ein Mietmangel vor, der zur Mietminderung berechtigt. Die Gerichte stellen dabei auf die tatsächliche Gebrauchstauglichkeit der Wohnung ab – nicht auf vertragliche Klauseln mit zu niedrigen Temperaturwerten. Betroffene Mieter sollten frühzeitig rechtlichen Rat einholen, um Minderungsrechte rechtssicher durchzusetzen und spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Wenn Sie in Ihrer Mietwohnung wiederholt zu niedrige Temperaturen haben und Ihre Rechte als Mieter prüfen möchten, unterstützen wir Sie gern. Kontaktieren Sie uns für eine fundierte Einzelfallberatung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
Disclaimer:
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer individuellen Situation empfiehlt sich die Prüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt. Die Inhalte berücksichtigen den aktuellen Stand des Mietrechts, können jedoch keine Garantie für den Ausgang eines konkreten Rechtsstreits bieten.
