Urteilsbesprechung: Landfriedensbruch durch „ostentatives Mitmarschieren“
Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 24. Mai 2017 (BGH, 2 StR 414/16) einen Fall zu beurteilen, der für das Verständnis des Landfriedensbruchs von erheblicher Bedeutung ist. Ausgangspunkt war eine Auseinandersetzung sogenannter „Ultras“ aus Köln und Dortmund, die sich im Vorfeld zu einer Massenschlägerei verabredet hatten. Mehrere Dutzend Teilnehmer zogen in geschlossener, fast militärisch anmutender Formation durch die Kölner Innenstadt, teilweise mit Quarzsandhandschuhen und Mundschutz ausgerüstet, um die gegnerische Gruppe zu stellen. Es kam zu schweren Ausschreitungen, bei denen Flaschen geworfen und Menschen verletzt wurden.
Das Besondere: Nicht allen Beteiligten konnte eine eigene Gewalttätigkeit nachgewiesen werden. Ein Angeklagter war lediglich in der Marschformation sichtbar mitgezogen, ein anderer war kurz vor Beginn der Schlägerei ausgetreten und hatte die Eskalation von außen beobachtet. Das Landgericht Köln hatte beide wegen Landfriedensbruchs nach § 125 StGB verurteilt, und der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung.
Der BGH stellte klar, dass für eine Strafbarkeit nicht zwingend eine eigene Gewalthandlung erforderlich ist. Schon das „ostentative Mitmarschieren“ in einer gewaltbereiten Menge reiche aus, um sich am Landfriedensbruch zu beteiligen. Wer in geschlossener Formation sichtbar mitmarschiert, demonstriere nach außen Solidarität mit den Gewalttätern, stärke deren Entschluss und leiste damit einen psychischen Beitrag zu den Ausschreitungen. Entscheidend ist nicht die Schlaghand, sondern das bewusste Sich-Einreihen in die bedrohliche Kulisse. Auch ein kurzfristiges Heraustreten kurz vor der Eskalation befreit nicht von Verantwortung, weil der Beitrag zur Gewaltbereitschaft der Gruppe bis dahin bereits geleistet wurde.
Von besonderem Gewicht ist die Abgrenzung zu friedlichen Demonstrationen. Der BGH betonte, dass bloßes Dabeisein in einer Menschenmenge nicht genügt. Wer als Teilnehmer einer normalen politischen Versammlung anwesend ist, ohne sich militant einzureihen oder durch sein Verhalten Gewalttätigkeiten zu fördern, macht sich nicht strafbar. Der Schutz des Art. 8 GG gilt so lange, wie die Versammlung friedlich bleibt. Erst wenn der Einzelne durch Handlungen wie marschieren in geschlossener Formation, das Rufen von Parolen oder andere aufheizende Gesten nach außen sichtbar signalisiert, dass er Teil einer gewaltbereiten Gruppe ist, überschreitet er die Schwelle zur Strafbarkeit. Gerade dieser Unterschied macht deutlich, dass nicht jede Teilnahme an einer Versammlung in die Nähe des Landfriedensbruchs rückt, sondern nur das Verhalten, das objektiv die Gewalt aus der Menge heraus fördert.
Rechtlich weist das Urteil noch auf eine weitere Besonderheit hin: Die Einwilligung der gegnerischen Gruppe in die Auseinandersetzung ist unbeachtlich. Denn das von § 125 StGB geschützte Rechtsgut, die öffentliche Sicherheit und der öffentliche Friede, ist nicht disponibel. Unbeteiligte Passanten oder Anwohner müssen sich auch bei einer „verabredeten Schlägerei“ nicht dem Risiko von Ausschreitungen aussetzen.
Gerade im Bereich der Fußballrandale oder politisch motivierten Aufmärsche kann das sichtbare Mitmarschieren mithin nach Ansicht des BGH strafbar sein. Kritisch ist, dass der Tatbestand sehr weit gefasst erscheint und die Grenze zwischen straflosem „Dabeistehen“ und strafbarer Beteiligung nicht immer trennscharf gezogen werden kann. Der BGH versucht, diese Grenze beim „ostentativen Mitmarschieren“ zu ziehen: Wer sich bewusst und sichtbar in eine gewaltbereite Formation einreiht, muss mit strafrechtlicher Verantwortung rechnen, während der friedliche Demonstrant, der schlicht Teil einer Menge ist, nicht unter § 125 StGB fällt.
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Max Malkus, Rechtsanwalt & Strafverteidiger in Leipzig
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