Landfriedensbruch nach § 125 StGB – Wenn aus einer Menschenmenge Gewalt wird
Demonstrationen, Fußballspiele, politische Versammlungen – überall dort, wo viele Menschen zusammenkommen, kann die Stimmung kippen. Wenn eine Menge geschlossen gewalttätig auftritt, spricht man im Strafrecht von Landfriedensbruch (§ 125 StGB). Doch was genau verbirgt sich dahinter, und wann macht man sich strafbar?
Schutzrichtung des § 125 StGB
§ 125 schützt primär die öffentliche Sicherheit und damit den Teilaspekt des öffentlichen Friedens. Gleichzeitig werden auch die Individualrechtsgüter der Betroffenen in den Blick genommen, etwa Leben, Gesundheit und Eigentum (OLG Celle, NJW 2001, 2734) .
Kernelemente des Tatbestands
Menschenmenge
Eine „Menschenmenge“ ist eine räumlich vereinigte Vielheit von Personen. Maßgeblich ist, dass das Hinzukommen oder Weggehen Einzelner nicht ins Gewicht fällt. Meist sind 15–20 Personen erforderlich, wobei die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind (BGHSt 33, 306).
Ausschreitungen „aus der Menge“
Die Gewalttaten müssen von Mitgliedern der Menge gegen Außenstehende oder deren Sachen begangen werden. Handgreiflichkeiten nur innerhalb der Menge reichen nicht aus. Auch reicht es nicht, wenn ein Außenstehender für die Menge handelt (BGHSt 33, 306).
In einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise
Gefordert wird, dass die Ausschreitungen geeignet sind, eine unbestimmte Vielzahl von Personen oder Sachen zu gefährden. Auch Angriffe auf Einzelne können genügen, wenn sie stellvertretend für eine Gruppe getroffen werden (BGH 29.4.2004 – 4 StR 43/04).
d) Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen
Gewalttätigkeit meint ein aggressives, gegen Menschen oder Sachen gerichtetes Tun von einiger Erheblichkeit unter Einsatz physischer Kraft – auch dann, wenn kein Verletzungserfolg eintritt. Dazu zählen etwa Steinwürfe, Farbbeutelwürfe oder das Durchbrechen von Polizeiketten (BGHSt 23, 47; OLG Düsseldorf, NJW 1993, 869).
Bedrohung ist das Inaussichtstellen einer Gewalttätigkeit, auch wenn sie nicht ausgeführt wird.
Formen des Landfriedensbruchs
Beteiligung als Täter oder Teilnehmer
Besonders ist, dass der Gesetzgeber den Täterbegriff erweitert hat: Täter ist nicht nur derjenige, der selbst Gewalt ausübt, sondern auch Anstifter oder Gehilfe. Wer etwa bewusst Steine an Gewalttäter verteilt, kann Täter sein .
Rechtswidrigkeit und Rechtfertigungsgründe
Wie bei jedem Straftatbestand ist auch beim Landfriedensbruch nach § 125 StGB die Rechtswidrigkeit zu prüfen. Grundsätzlich gilt: Wer den Tatbestand erfüllt, handelt rechtswidrig, sofern nicht besondere Rechtfertigungsgründe eingreifen.
Keine Rechtfertigung durch Art. 8 GG
Die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG schützt nur friedliche Demonstrationen. Sobald aus einer Menschenmenge heraus Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen erfolgen, sind die Grenzen des Grundrechts überschritten. Gewaltgeprägte Ausschreitungen fallen daher nicht unter Art. 8 GG.
Angriffe gegen Vollstreckungsbeamte
Gerade im Kontext von Demonstrationen richtet sich die Gewalt oft gegen Polizeibeamte oder andere Vollstreckungskräfte. Grundsätzlich stellen solche Handlungen Gewalttätigkeiten i.S.d. § 125 dar. Auch der subjektive Irrtum, man setze sich nur gegen rechtswidrige Polizeimaßnahmen zur Wehr, rechtfertigt den Angriff nicht. Im Rahmen des § 32 StGB (Notwehr) kann eine Rechtfertigung denkbar sein, wobei die Rechtsprechung hier strenge Maßstäbe anlegt.
Sonderregelung des § 125 Abs. 2 StGB
Besonders ist, dass § 125 Abs. 2 StGB eine ausdrückliche Einschränkung zur Rechtmäßigkeit vorsieht: Danach gilt § 113 Abs. 3 Satz 1 StGB sinngemäß, was nach Satz 2 auch für § 114 StGB gilt. Eine Strafbarkeit wegen Landfriedensbruchs scheidet also u.U. aus, wenn die Handlungen als Widerstand gegen eine nicht rechtmäßige Diensthandlung eines Vollstreckungsbeamten begangen werden.
Diese Ausnahme greift auch bei besonders schweren Fällen (§ 125a StGB). Sie ist jedoch auf § 125 beschränkt: Andere Delikte wie Körperverletzung oder Tötung bleiben strafbar, aber bei rechtswidrigen Vollstreckungshandlungen entfällt regelmäßig die Strafbarkeit wegen Landfriedensbruch.
Der Grundtatbestand sieht eine Strafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor (§ 125 Abs. 1 StGB).
Besonders schwere Fälle sind in § 125a geregelt.
§ 125 StGB greift dort ein, wo aus einer Menschenansammlung heraus Gewalt nach außen getragen wird und dadurch der öffentliche Frieden bedroht ist.
Disclaimer
Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar, sondern dient ausschließlich der allgemeinen Information.


