Allgemeinstrom statt Beleuchtungskosten: Ein Blick auf die rechtlichen Fallstricke
Die Betriebskostenabrechnung ist für viele Mieter ein Buch mit sieben Siegeln. Eine Position, die häufig Unklarheiten und rechtliche Tücken birgt, ist die Umlage von „Allgemeinstrom“ oder „Hausstrom“. Oft wird diese Abrechnungspraxis irrtümlich mit den Beleuchtungskosten gleichgesetzt, was jedoch nicht immer zutreffend ist.
Gemäß § 2 Nummer 11 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) sind die Kosten der Beleuchtung umlagefähig. Doch Vorsicht: Wenn in der Betriebskostenabrechnung die Positionen „Hausstrom“ oder „Allgemeinstrom“ auftauchen, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass es sich um reine Beleuchtungskosten handelt. Unter Umständen können hier auch andere Stromkosten wie die der Klingelanlage, technischer Einrichtungen im Haus, Entlüftungsanlage, Aufzug oder sogar der Heizungsanlage versteckt sein.
Wichtig zu beachten ist, dass die Abrechnungsposition „Allgemeinstrom“ für den Mieter nicht prüffähig ist, da nicht ersichtlich ist, auf welche Verbrauchsstellen die umgelegten Stromkosten genau entfallen. Aufgrund dieser Unklarheiten erkennt die Rechtsprechung die Teilunwirksamkeit einer solchen Umlage an.
Mieter sollten sensibilisiert sein: Klagt der Vermieter nach Ablauf der Einwendungsfrist auf Zahlung des Betriebskostensaldos, kann dies zur ersatzlosen Streichung der Position „Allgemeinstrom“ in der Abrechnung führen.
Bleiben Sie informiert und verstehen Sie die Feinheiten der Betriebskostenabrechnung. Bei Fragen oder Unsicherheiten stehen unsere erfahrenen Rechtsanwälte gerne zur Verfügung. Beachten Sie jedoch, dass dieser Beitrag eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen kann.