Hehlerei nach § 259 StGB – was der subjektive Tatbestand bedeutet
Der Vorwurf der Hehlerei trifft viele Betroffene unerwartet. Häufig geht es um den Kauf, die Weitergabe oder die Unterstützung beim Verkauf von Gegenständen, deren Herkunft problematisch ist. Dabei wird oft unterschätzt, dass nicht jedes objektiv auffällige Verhalten automatisch strafbar ist. Entscheidend ist vielmehr, ob auch der sogenannte subjektive Tatbestand der Hehlerei erfüllt ist.
Der subjektive Tatbestand beschreibt die innere Einstellung des Handelnden zur Tat. Er beantwortet insbesondere die Frage, was der Betroffene wusste, was er für möglich hielt und welches Ziel er mit seinem Handeln verfolgte. Gerade in der Praxis ist dieser Punkt häufig entscheidend für die Frage, ob eine Strafbarkeit vorliegt oder nicht.
Vorsatz: Wissen oder zumindest billigendes Inkaufnehmen
Eine Strafbarkeit wegen Hehlerei setzt zunächst voraus, dass der Betroffene vorsätzlich handelt. Vorsatz bedeutet dabei nicht zwingend sicheres Wissen. Es genügt, dass der Betroffene es zumindest für möglich hält (‚wahrscheinlich‘) und akzeptiert, dass der Gegenstand aus einer gegen fremdes Vermögen gerichteten Straftat stammt, etwa aus einem Diebstahl oder einem Betrug.
Nicht ausreichend ist hingegen bloße Fahrlässigkeit. Wer lediglich hätte misstrauisch sein müssen oder im Nachhinein erkennt, dass er besser hätte nachfragen sollen, erfüllt den Vorsatz nicht. Ebenso wenig genügt ein vages Bauchgefühl oder ein allgemeines Unbehagen.
Der Betroffene muss die Möglichkeit einer strafbaren Vortat erkannt und dennoch gehandelt haben. Dabei ist es nicht erforderlich, dass er die Vortat im Einzelnen kennt. Weder Täter, Tatzeit noch Tatort müssen bekannt sein.
Fortbestehende rechtswidrige Vermögenslage
Zum Vorsatz gehört außerdem das Bewusstsein, dass der rechtswidrige Zustand noch fortbesteht. Der Betroffene muss also davon ausgehen, dass der Vortäter die Sache nicht rechtmäßig erlangt hat und dieser Zustand durch das eigene Handeln aufrechterhalten wird. Fehlt dieses Bewusstsein, etwa weil der Betroffene irrig annimmt, der Verkäufer sei inzwischen rechtmäßiger Eigentümer geworden, scheidet eine vorsätzliche Hehlerei aus.
Einverständliches Zusammenwirken mit dem Vortäter
Ein weiteres zentrales Merkmal des subjektiven Tatbestands ist das einverständliche Zusammenwirken mit dem Vortäter. Der Betroffene muss wissen, dass sein Handeln im Einvernehmen mit der Person erfolgt, die die Sache ursprünglich rechtswidrig erlangt hat.
Dabei ist es unerheblich, wie der Betroffene sein eigenes Verhalten rechtlich einordnet. Auch wer glaubt, lediglich zu helfen oder einen Gefallen zu tun, kann vorsätzlich handeln, wenn ihm bewusst ist, dass er die Interessen des Vortäters unterstützt, etwa durch Absatzhilfe oder Weitergabe der Sache.
Der Zeitpunkt des Vorsatzes
Besonders wichtig ist der Zeitpunkt des Vorsatzes. Der Vorsatz muss im Moment der Hehlereihandlung vorliegen. Wer eine Sache zunächst gutgläubig erwirbt und erst später von ihrer strafbaren Herkunft erfährt, handelt nicht wegen Hehlerei strafbar, solange er danach keine weitere Hehlereihandlung vornimmt.
Erst wenn der Betroffene nach Kenntniserlangung erneut aktiv wird, etwa indem er die Sache weiterverkauft, behält oder bewusst absetzt, kann eine Strafbarkeit in Betracht kommen. Allein das nachträgliche Wissen genügt nicht.
Bereicherungsabsicht: Es geht um wirtschaftliche Vorteile
Neben dem Vorsatz verlangt das Gesetz eine Bereicherungsabsicht. Der Betroffene muss darauf abzielen, sich selbst oder einen Dritten wirtschaftlich besserzustellen. Dabei genügt es, wenn die Bereicherung ein Zwischenziel des Handelns ist.
Nicht erforderlich ist, dass der Vorteil tatsächlich eintritt. Ebenso ist es nicht notwendig, dass der Vorteil rechtswidrig oder stoffgleich mit der Sache ist. Entscheidend ist allein, dass ein geldwerter Vorteil angestrebt wird.
Keine Bereicherungsabsicht liegt regelmäßig vor, wenn ein Gegenstand zum als solchen erkannten Marktpreis erworben wird oder wenn ausschließlich persönliche, emotionale oder immaterielle Motive handlungsleitend sind.
Ein niedriger Preis allein begründet keine Hehlerei
Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass ein besonders günstiger Kaufpreis automatisch auf Hehlerei schließen lässt. Das ist unzutreffend. Ein niedriger Preis kann zwar ein Indiz sein, reicht für sich genommen jedoch nicht aus.
Erst wenn weitere Umstände hinzutreten, etwa offensichtliche Manipulationsspuren, fehlende Unterlagen, widersprüchliche Angaben zur Herkunft oder besondere Sachkunde des Käufers, kann daraus auf Vorsatz geschlossen werden. Auch hier kommt es stets auf die Gesamtwürdigung des Einzelfalls an.
Die innere Tatseite ist häufig entscheidend
Der Tatbestand der Hehlerei steht und fällt mit dem subjektiven Tatbestand. Nicht jede Unachtsamkeit, nicht jedes günstige Geschäft und nicht jedes objektiv auffällige Verhalten ist strafbar. Gerade weil die Abgrenzung komplex ist, lohnt sich eine frühzeitige rechtliche Prüfung.
Eine sorgfältige Analyse von Wissen, Vorstellungen, Motiven und zeitlichem Ablauf kann entscheidend dafür sein, ob ein Ermittlungsverfahren eingestellt wird oder nicht.
Kontakt
Disclaimer
Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er dient ausschließlich der allgemeinen Information und kann eine individuelle anwaltliche Beratung nicht ersetzen. Jeder Sachverhalt ist anders und bedarf einer gesonderten rechtlichen Prüfung.
