Warum die Miete die Ortsübliche Vergleichsmiete in der Regel nicht um mehr als 20 % übersteigen darf: Zivilrechtliche Folgen bei Verstoß gegen § 5 WiStG
In der aktuellen Debatte um die Mietpreisgestaltung rückt § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes (WiStG) verstärkt in den Fokus. Diese Vorschrift legt fest, dass die Miete in der Regel nicht mehr als 20 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Ein Verstoß gegen diese Regelung kann nicht nur strafrechtliche, sondern auch zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Insbesondere im Hinblick auf Rückforderungsansprüche von Mietern oder die rechtlichen Möglichkeiten von Vermietern ist eine fundierte rechtliche Beratung unerlässlich.
