Landgericht Leipzig hebt Stadionverbot als Bewährungsauflage auf
Leipzig, den 29. September 2025 – Ein Erfolg für die Verteidigung: Das Landgericht Leipzig hat im Berufungsverfahren (14 NBs AZ: 608 Js 6168/23, Schöffengericht) gegen unseren Mandanten entschieden, dass ein im Zuge des Urteil des Amtsgerichts verhängtes Stadionverbot als Bewährungsauflage entfällt. Auch ein gerichtliches Hausverbot oder eine Bannmeile wurden als unverhältnismäßig angesehen.
Nach Auffassung der Verteidigung war die Auflage rechtswidrig. Bewährungsauflagen dürfen nur dazu dienen, die Resozialisierung zu fördern und weitere Straftaten zu verhindern. Ein Stadionverbot erfüllt diese Kriterien, jetzt auch nach der Wertung des Landgerichts nicht. Für Stadion- und Hausverbote sind allein die zuständigen Vereine und Stadionkommissionen verantwortlich.
„Man würde einem Hacker auch nicht verbieten, jemals wieder einen Computer zu benutzen. Ebenso wenig erhält ein Dieb ein gerichtliches Hausverbot in einem Kaufhaus. Diese Maßnahmen liegen im Hausrecht der Betreiber, nicht in der Zuständigkeit der Justiz“, erklärte Verteidiger Rechtsanwalt Max Malkus.
Mit seiner Entscheidung setzt das Landgericht ein klares Zeichen gegen die vielen Verurteilung in der I. Instanz: Strafgerichte dürfen Bewährungsauflagen nicht missbrauchen, um faktische Ersatzstrafen zu verhängen. Das Urteil des Landgerichts stärkt die rechtsstaatliche Abgrenzung zwischen staatlichem Strafrecht und privatem Hausrecht und lehnt gerichtliche Stadionverbote, soweit es die BSG Chemie Leipzig oder die Anhänger von LOK Leipzig betrifft soweit jedenfalls ab.
Das Urteil ist rechtskräftig.
