„Scheingeschäftsführer“ in der GmbH – Wie weit reicht der Unterlassungsanspruch der Gesellschaft?
Wer darf in der GmbH zur Gesellschafterversammlung einladen – und was passiert, wenn ein Gesellschafter ohne Einberufungsbefugnis handelt und dabei sogar eine neue Geschäftsführerin „bestellen“ lässt? Das OLG Saarbrücken hat diese Konstellation in seinem Urteil vom 09.05.2006 – 4 U 338/05‑155 entschieden und dabei zwei wichtige Linien gezogen: zur Nichtigkeit von Beschlüssen bei Einberufung durch einen Nichtbefugten und zur Möglichkeit, im Eilverfahren gegen eine „Scheingeschäftsführerin“ vorzugehen.
Das OLG Saarbrücken hatte über eine GmbH zu entscheiden, deren Gesellschafter in Streit geraten waren. Nach der Satzung wie nach § 49 Abs. 1 GmbHG ist eindeutig: Die Gesellschafterversammlung wird von der Geschäftsführung einberufen. In dem Fall war ein Alleingeschäftsführer im Handelsregister eingetragen; gleichwohl lud nicht dieser zur Gesellschafterversammlung, sondern ein Gesellschafter. In dieser Versammlung wurde unter anderem eine weitere Geschäftsführerin bestellt.
Die Gesellschaft akzeptierte dies nicht. Sie hielt die Bestellung für unwirksam und wandte sich im einstweiligen Verfügungsverfahren dagegen, dass die Betroffene als Geschäftsführerin auftritt. Streitentscheidend war damit zum einen die Frage, ob die Bestellung überhaupt wirksam zustande gekommen war; zum anderen, ob und wie man das Auftreten einer „Scheingeschäftsführerin“ im Eilverfahren unterbinden kann. Wird eine Gesellschafterversammlung durch eine hierzu nicht befugte Person einberufen, sind die in ihr gefassten Beschlüsse analog § 241 Nr. 1 AktG nichtig – es sei denn, alle Gesellschafter sind erschienen. Genau das war im entschiedenen Fall nicht der Fall: Die streitige Versammlung wurde unstreitig nicht vom Alleingeschäftsführer, sondern vom Gesellschafter M. einberufen, und ein Mitgesellschafter war nicht anwesend. Konsequenz: Sämtliche dort gefassten Beschlüsse – einschließlich der Bestellung der neuen Geschäftsführerin – sind nichtig. Damit stellt das OLG Saarbrücken den Einberufungsmangel in eine Reihe mit den „schweren“ Beschlussmängeln, die nach aktienrechtlichem Vorbild (§ 241 Nr. 1 AktG) zur Nichtigkeit führen und nicht nur anfechtbar sind.
Im Anschluss setzt sich der Senat mit dem in der Praxis häufigen Argument auseinander, es habe sich doch in der Vergangenheit eingebürgert, Versammlungen „informell“ durchzuführen. Hierzu stellt er klar: Zwar können Gesellschafterversammlungen einvernehmlich unter Außerachtlassung der formellen Einberufungsregeln durchgeführt werden – etwa als zuvor verabredete Vollversammlungen. Dann ersetzt die ausdrückliche oder konkludente Verabredung aller Gesellschafter die formelle Einberufung. Diese „informelle Praxis“ funktioniert aber nur solange, wie tatsächlich Einvernehmen besteht. Im entschiedenen Fall hatte der Geschäftsführer bereits bei einer früheren Versammlung deutlich gemacht, dass er gerade mit der Einberufung durch den Gesellschafter M. nicht einverstanden ist und deshalb die Versammlung verlassen. Vor diesem Hintergrund durfte der Gesellschafter nicht mehr davon ausgehen, man könne erneut „formlos“ und einverständlich agieren. Eine konkludente Verabredung aller Gesellschafter lag gerade nicht (mehr) vor. Das Gericht schiebt damit einer uferlosen Berufung auf „bisherige Gepflogenheiten“ einen Riegel vor: Informelle Einberufung ist möglich, aber nur als Ausdruck eines tatsächlichen, aktuellen Einverständnisses sämtlicher Gesellschafter.
Besonders praxisrelevant ist der deutliche Hinweis des OLG Saarbrücken, dass es kein „allgemeines Einberufungsrecht“ einzelner Gesellschafter aus wichtigem Grund gibt, auch nicht in kleinen oder krisenbefangenen Gesellschaften. Die Argumentation der Gegenseite, bei Kleinstgesellschaften müsse aus Gründen der Existenzsicherung jeder Gesellschafter Versammlungen einberufen dürfen, verwirft der Senat klar:
Für ein solches Sonderrecht gibt es keine Rechtsgrundlage.
Nicht geschäftsführende Gesellschafter sind ausschließlich über § 50 GmbHG geschützt. Danach können Gesellschafter, die eine bestimmte Kapitalquote erreichen, die Einberufung verlangen, und wenn diesem Verlangen nicht entsprochen wird, im gesetzlich geregelten Rahmen selbst einberufen. Über diesen Weg – und nur über diesen – wird Minderheitenschutz gewährleistet. Die eigenmächtige Einladung durch einen nichtbefugten Gesellschafter bleibt unzulässig und führt zur Nichtigkeit der Beschlüsse. Dogmatisch spannend und für die Beratungspraxis besonders wichtig ist der zweite Teil der Entscheidung: das einstweilige Verfügungsverfahren gegen die „Scheingeschäftsführerin“. Der Senat stellt zunächst klar, dass im Eilverfahren grundsätzlich nicht „die Nichtigkeit von Beschlüssen“ als solche festgestellt wird. Zulässig ist aber, die Ausführung bestimmter Beschlüsse und die Anmeldung zum Handelsregister zu untersagen, wenn der Beschluss bei summarischer Prüfung nichtig oder anfechtbar erscheint und ein Verfügungsgrund vorliegt. Im konkreten Fall geht das Gericht noch einen Schritt weiter: Da der Bestellungsbeschluss nichtig ist, tritt die Verfügungsbeklagte als Geschäftsführerin auf, ohne jemals wirksam bestellt worden zu sein. Sie ist damit „Scheingeschäftsführerin“. Dieses Auftreten ordnet der Senat als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der GmbH ein und bejaht einen Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog. Zum geschützten Gewerbebetrieb gehört nicht nur der laufende Geschäftsbetrieb, sondern ausdrücklich auch die innere Organisationsstruktur, insbesondere die Verteilung der Geschäftsführungsbefugnisse. Wird diese Struktur durch das unbefugte Auftreten einer Person als Geschäftsführer verfälscht – etwa durch Eintragungsanträge, Einberufung weiterer Versammlungen oder Handeln im Außenverhältnis –, liegt ein unmittelbarer Eingriff in ein absolutes Recht der Gesellschaft vor.
Daraus folgt: Die GmbH kann im Eilverfahren verlangen, dass die Scheingeschäftsführerin es unterlässt, im Rechtsverkehr als Geschäftsführerin aufzutreten. Sie muss auch nicht hinnehmen, dass auf Grundlage nichtiger Beschlüsse weitere strukturelle Maßnahmen (z.B. erneute Geschäftsführerwechsel, Satzungsänderungen) umgesetzt und zur Eintragung gebracht werden. Dieser quasinegatorische Unterlassungsanspruch richtet sich unmittelbar gegen die scheingeschäftsführende Person – ein wichtiger Unterschied zur „klassischen“ einstweiligen Verfügung im Beschlussstreit, die sich typischerweise gegen die Gesellschaft richtet und auf die Suspendierung des Vollzugs abzielt.
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