Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung in der Nebenkostenabrechnung
Die bunte Vielfalt der Sach- und Haftpflichtversicherungen umfasst Kategorien wie Gebäude-, Feuer-, Glas- und Haftpflichtversicherung. Versicherungskosten sind normalerweise umlagefähig, wenn sie vernünftigen Geschäftspraktiken unter Einbeziehung der Mieterinteressen entsprechen. Hierzu gehören nicht nur die üblichen Verdächtigen wie Gebäude- und Haftpflichtversicherungen, sondern auch exotischere Varianten wie Starkstromleitungen, Schwamm- sowie Glasversicherungen. Die Umlagefähigkeit der Kosten für eine Versicherung des Vandalismusrisikos kann diskutabel sein, jedoch wird diese in vielen Fällen umlagefähig sein. Die Elementarversicherung ist in der Regel neu im Katalog des § 2 Nr. 13 BetrKV und umfasst in der Regel Schäden durch Naturereignisse wie Überschwemmung und Erdbeben.
Es ist ratsam, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit bei der Auswahl von Versicherungen zu beachten. Der Vermieter sollte die Versicherungen günstig und unter Berücksichtigung der Objektbesonderheiten abschließen.
Einige Versicherungen wie Haus- und Mietrechtsschutz, Reparaturversicherungen und Prämien für Versicherungen der Gegensprechanlage sind in der Regel nicht umlagefähig.
Bei gemischt genutzten Grundstücken sollte der Vermieter die Grundlagen der Prämienkalkulation erfragen und Kosten fair zwischen Wohn- und Gewerbemietern aufteilen.
Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und ersetzen keine rechtliche Beratung. Für konkrete rechtliche Anliegen sollte ein Rechtsanwalt oder Fachexperte konsultiert werden. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Für individuelle Anfragen und rechtliche Beratung nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.
Die rechtlichen Aspekte von § 535 Abs. 1 BGB und § 556 Abs. 1 BGB im Kontext der Betriebskosten
Gesetzliche Regelung nach § 535 Abs. 1 BGB
Der § 535 Abs. 1 BGB legt die Verpflichtungen des Vermieters fest und umfasst alle Lasten, die auf der Mietwohnung selbst ruhen. Dies beinhaltet sowohl öffentlich-rechtliche als auch private Verbindlichkeiten. Öffentlich-rechtliche Lasten können Grundsteuer, Müllabfuhrgebühren und Straßenreinigungskosten sein, während private Lasten Kapitalkosten, Reallasten oder Dienstbarkeiten umfassen. Es ist wichtig zu beachten, dass sich die Kreise des § 535 BGB und der Betriebskostenverordnung (BetrKV) teilweise überschneiden.
Überschneidung von § 535 BGB und Betriebskostenverordnung (BetrKV)
Ein Beispiel für diese Überschneidung sind öffentliche Lasten wie Grundsteuer, Müllgebühren und Feuerversicherungsbeiträge, die sowohl unter § 535 BGB als auch unter die Betriebskosten gemäß BetrKV fallen. Jedoch gehören Erschließungskosten nicht zu den Betriebskosten. Auf der anderen Seite werden persönliche Verpflichtungen des Vermieters wie Kosten für den Hausmeister, Beleuchtung und Heizung nicht von § 535 BGB erfasst.
Notwendigkeit klarer Vereinbarungen
Aufgrund der Unübersichtlichkeit dieses Bereichs ist es ratsam, klare Vereinbarungen zu treffen. Eine pauschale Klausel wie „der Mieter trägt alle Lasten“ ist unwirksam, da sie mangels Bestimmtheit keine klare Zuordnung der Verpflichtungen ermöglicht. Vermieter haben jedoch ein Interesse daran, soweit wie möglich Lasten auf den Mieter abzuwälzen.
§ 556 Abs. 1 BGB: Vertragliche Gestaltung der Betriebskosten
Vielfältige Mietstrukturen nach § 556 Abs. 1 BGB
Gemäß § 556 Abs. 1 BGB haben die Vertragsparteien die Freiheit, verschiedene Mietstrukturen zu vereinbaren. Dies kann eine Brutto- oder Bruttokaltmiete, Teilinklusiv- oder Nettomiete mit Betriebskostenpauschale oder Vorauszahlungen umfassen.
Notwendigkeit klarer Vereinbarungen für Betriebskosten
Eine zentrale Anforderung für die Überwälzung von Betriebskosten auf den Mieter ist eine klare und eindeutige vertragliche Vereinbarung. Unbestimmte Klauseln wie „Mieter trägt die üblichen Nebenkosten“ sind unwirksam. Eine detaillierte Aufzählung im Mietvertrag ist abschließend, und fehlende Vorauszahlungsbeträge können zu fehlenden klaren Vereinbarungen führen.
Bezugnahme auf Betriebskostenverordnung (BetrKV)
Nach Inkrafttreten der Betriebskostenverordnung am 1.1.2004 reicht eine Bezugnahme auf die Betriebskosten gemäß § 2 BetrKV aus. Es wird empfohlen, die Formel „Neben der Miete sind monatlich die Kosten für Betriebskosten gem. § 2 BetrKV zu zahlen“ zu verwenden. Dies ermöglicht eine klare Abgrenzung der umlagefähigen Betriebskosten.
Verschiedene Mietbegriffe: Bruttomiete, Nettokaltmiete etc.
Bruttomiete
Die Bruttomiete umfasst sämtliche Betriebskosten in einem einheitlichen Mietzins. Diese inklusive Miete gibt Vermietern die Verantwortung für mögliche Betriebskostenerhöhungen.
Nettokaltmiete
Die Nettokaltmiete schließt alle Betriebskosten aus, die separat gemäß Anlage 3 zu § 27 der 2. BVO ausgewiesen sind. Hierbei werden bestimmte Betriebskosten gesondert aufgeführt, während andere in der Grundmiete enthalten sind. Eine Erhöhung wegen gestiegener Betriebskosten ist in einer Teilinklusivmiete ausgeschlossen.
Fazit
Die Regelungen des § 535 Abs. 1 BGB und § 556 Abs. 1 BGB schaffen klare rechtliche Rahmenbedingungen für Vermieter und Mieter in Bezug auf Betriebskosten. Durch präzise vertragliche Gestaltungen und klare Vereinbarungen können potenzielle Streitigkeiten vermieden werden. Vermieter sollten dabei darauf achten, transparente Strukturen zu schaffen, um eine reibungslose Überwälzung von Betriebskosten zu gewährleisten.
Diese Informationen wurden von buero.malkus – Rechtsanwaltskanzei erstellt und dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Sie stellen keine rechtliche Beratung dar. Gesetze und Vorschriften können sich ändern, und die vorliegenden Informationen sollten nicht als Ersatz für professionelle Rechtsberatung betrachtet werden. Bei konkreten rechtlichen Fragen oder Problemen wird dringend empfohlen, sich direkt an buero.malkus – Rechtsanwaltskanzei zu wenden. Jegliche Handlungen, die auf der Grundlage dieser Informationen unternommen werden, erfolgen auf eigene Verantwortung. buero.malkus – Rechtsanwaltskanzei übernimmt keine Haftung für etwaige Schäden oder Verluste, die durch den Gebrauch oder Missbrauch dieser Informationen entstehen
Rechnerische Ermittlung der Warmwasserkosten und Mieterrechte nach HeizkostenVO
Die korrekte Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten ist entscheidend für ein faires Mietverhältnis. In diesem Artikel beleuchten wir die rechnerische Ermittlung der Warmwasserkosten und erklären die Rechte der Mieter gemäß § 12 I 1 HeizkostenVO.
Hinweis: Die nachfolgenden Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und sollen keine rechtliche Beratung ersetzen. Bei individuellen Fragen empfehlen wir eine rechtliche Beratung durch die Kanzlei, um Ihren spezifischen Sachverhalt zu prüfen.
Rechnerische Aufteilung und Mieterrechte: Gemäß § 12 I 1 HeizkostenVO hat der Mieter ein Kürzungsrecht, wenn der Vermieter gegen die Vorschriften der getrennten Ermittlung von Heiz- und Warmwasserkosten nach § 9 I HeizkostenVO, § 9 II 1 HeizkostenVO verstößt. Dieses Kürzungsrecht bezieht sich nicht nur auf nicht verbrauchsabhängige Abrechnungen, sondern auch auf solche, die zwar verbrauchsabhängig erfolgen, aber nicht den Vorschriften der HeizkostenVO entsprechen.
Einige Gerichte hatten gegen ein solches Kürzungsrecht argumentiert, jedoch hat der BGH klargestellt, dass das Kürzungsrecht nur bei einer den Vorschriften entsprechenden und verbrauchsabhängigen Abrechnung entfällt.
Einschränkung und möglicher Rückgriff: Die Regelung des § 12 I 1 HeizkostenVO enthält keine Einschränkung bezüglich bestimmter nicht verbrauchsabhängiger Erfassungsmethoden von Heiz- oder Warmwasserkosten. Somit ist auch eine gegen § 9 HeizkostenVO verstoßende Ermittlung der Wärmeverbrauchsanteile vom Kürzungsrecht erfasst.
Es ist zu beachten, dass der Rückgriff auf die Formelberechnung nach § 9 II 2 HeizkostenVO nur dann zulässig ist, wenn eine Messung einen unzumutbar hohen Aufwand erfordert. Dies muss vom Vermieter konkret dargelegt und bewiesen werden.
Defekte Wärmezähler und Schätzungen: Die Frage, ob der Defekt eines Wärmezählers einen Abzug von 15 % nach § 12 HeizkostenVO rechtfertigt, hängt davon ab, ob eine Schätzung nach § 9a HeizkostenVO zulässig ist. Der BGH hat Schätzungen über mehrere Jahre bei Vorliegen eines zwingenden Grundes, wie einen Defekt, als nach § 9a HeizkostenVO zulässig angesehen.
Zusammenfassung: Die korrekte Ermittlung und Abrechnung der Warmwasserkosten ist essentiell für ein transparentes Mietverhältnis. Mieter haben gemäß § 12 I 1 HeizkostenVO das Recht auf Kürzung, wenn die Abrechnung nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Eine detaillierte Prüfung des individuellen Falls und die Kenntnis der geltenden Gesetze sind entscheidend, um faire Bedingungen sicherzustellen. Bei Unsicherheiten oder Fragen stehen wir als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei gerne zur Verfügung.
Betriebskosten im Wohnraummietrecht: Eine rechtliche Perspektive
Betriebskosten sind ein bedeutender Bestandteil von Mietverhältnissen im Wohnraummietrecht. Um ein tieferes Verständnis für dieses Thema zu schaffen, lohnt es sich, einen Blick auf die gesetzlichen Grundlagen zu werfen. Seit dem 1. Januar 2004 regelt die Betriebskostenverordnung die Definition und Abrechnung der Betriebskosten.
Definition und Umfang
Gemäß der Betriebskostenverordnung sind Betriebskosten diejenigen Ausgaben, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück entstehen. Dies umfasst auch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks. Dabei dürfen Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten nur in Höhe der Kosten für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, wie eines Unternehmers, angesetzt werden. Die Umsatzsteuer des Dritten darf dabei nicht in die Berechnung einfließen (§ 1 Abs. 1 BetrKV).
Nicht umlagefähige Kosten
Es gibt jedoch bestimmte Kosten, die nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten gehören. Dazu zählen:
- Kosten der für die Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen.
- Kosten der Aufsicht.
- Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit.
- Kosten für gesetzliche oder freiwillige Prüfungen des Jahresabschlusses.
- Kosten für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten).
- Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um bauliche oder sonstige Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten).
Vertragsbezogene Aspekte
Für Mietverträge, die nach dem 1. September 2001 abgeschlossen wurden und sich auf § 556 Abs. 1 BGB beziehen, ist die Betriebskostenverordnung seit dem 1. Januar 2004 uneingeschränkt Vertragsbestandteil. Dieser Verweis auf § 556 Abs. 1 BGB und § 19 Abs. 2 WoFG stellt sicher, dass die Betriebskostenverordnung in ihre Regelungen einbezogen wird. In älteren oder nach dem 1. Januar 2004 geschlossenen Mietverträgen, die sich auf § 27 der 2. BVO beziehen, sind die Betriebskosten gemäß diesem Katalog festgelegt. Änderungen in den Betriebskostenpositionen, die nachträglich eingeführt werden, sind in solchen Fällen nicht umlagefähig.
Insgesamt ist es für Vermieter und Mieter gleichermaßen wichtig, die vertraglichen Regelungen bezüglich der Betriebskosten genau zu kennen und einzuhalten. Dies trägt dazu bei, mögliche Konflikte zu vermeiden und eine reibungslose Abwicklung der Betriebskostenabrechnung sicherzustellen.
Allgemeine Ausführungen – Konkrete Fälle individuell betrachten
Es ist wichtig zu betonen, dass die vorstehenden Erläuterungen allgemeiner Natur sind und nicht für jeden spezifischen Fall gelten können. Die rechtliche Beurteilung von Betriebskosten kann stark von den individuellen Umständen abhängen. Insbesondere die genaue Ausgestaltung des Mietvertrags sowie spezifische Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien können erheblichen Einfluss auf die Anwendbarkeit und Umsetzung der Betriebskostenregelungen haben.
Für konkrete Anliegen und individuelle Sachverhalte empfehlen wir daher, professionellen rechtlichen Rat einzuholen. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Ihre speziellen Fragen zu klären und Ihnen maßgeschneiderte Unterstützung zu bieten.
Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG: Auswirkungen auf Miet- und Pachtverhältnisse
Bei einer Teilungsversteigerung gemäß § 180 ZVG geht es um die Aufteilung eines Grundstücks, bei dem auch bestehende Miet- oder Pachtverhältnisse berücksichtigt werden müssen. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, wie beispielsweise § 57 ZVG und § 566 BGB, werden die bestehenden Miet- und Pachtverhältnisse durch den Erwerber des Grundstücks übernommen. Es gilt jedoch zu beachten, dass das besondere Kündigungsrecht gemäß § 57a ZVG in Bezug auf die Teilungsversteigerung nicht gilt.
Die Regelung des §183 ZVG hat einen klaren Zweck: Sie soll verhindern, dass die Teilungsversteigerung als Mittel zur unangemessenen Beendigung von Mietverhältnissen missbraucht wird.
Besondere Aspekte im Zusammenhang mit Kündigungsrechten und Vollstreckung:
Sollte der Erwerber dennoch aus bestimmten Gründen ein Interesse an der Kündigung des laufenden Miet- oder Pachtverhältnisses haben, so stehen ihm nur die allgemeinen Kündigungsrechte des bürgerlich-rechtlichen Miet- bzw. Pachtrechts zur Verfügung, mithin ggf. die Erklärung des eines Eigenbedarfs (vgl. BayObLG NJW-RR 1992, Seite 1166), ein außerordentliches Kündigungsrecht hat der Erwerber einer Teilungsversteigerung allerdings nicht.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss gemäß § 93 ZVG nicht durch § 183 ZVG ausgeschlossen ist.
Richtlinien und mögliche Fehler in Versteigerungsangeboten:
Das Versteigerungsgericht ist nicht dazu verpflichtet, bestehende Miet- oder Pachtverhältnisse zu prüfen. Etwaige Kenntnisse darüber beeinflussen nicht den Ablauf des Teilungsversteigerungsverfahrens. Eventuelle Streitigkeiten sind im Rahmen eines gerichtlichen Prozesses zu klären.
Besonderheiten und Ausnahmen im Zusammenhang mit Gemeinschaftsmitgliedern:
Ein Gemeinschaftsmitglied, das weiterhin das versteigerte Grundstück bewohnt, genießt keinen Schutz gemäß § 183 ZVG, sofern dies allein aufgrund vorheriger Eigentumsverhältnisse geschieht.
Urteilsbesprechung: Schadensersatzpflicht trotz abgelaufener TÜV-Plakette
Ein aktuelles Urteil aus Stuttgart, Aktenzeichen 5 S 195/20, gibt Anlass zu einer interessanten Diskussion über die Schadensersatzpflicht trotz abgelaufener TÜV-Plakette.
Der Sachverhalt: Die Klage wurde vor dem Landgericht Stuttgart eingereicht, nachdem das Amtsgericht Stuttgart zunächst anders entschieden hatte. Die Beklagte wurde verurteilt, dem Kläger Kosten in Höhe von 1.201,50 € nebst Zinsen und außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu erstatten. Es ging dabei um die Frage, ob der Schadensverursacher trotz abgelaufener TÜV-Plakette zur Erstattung von Nutzungsersatzkosten, einschließlich Taxikosten, Bus- und Bahntickets, verpflichtet ist.
Die Entscheidung: Das Landgericht Stuttgart entschied in seiner Urteilsbegründung, dass die Beklagte die genannten Kosten zu tragen hat. Insbesondere betonte das Gericht, dass die Nutzungsmöglichkeit und -absicht durch die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs gegeben war. Selbst wenn das beschädigte Fahrzeug vorher ordnungswidrig genutzt wurde, änderte dies nichts an der Anspruchsberechtigung des Klägers. Die Kammer betonte, dass eine Nutzungsmöglichkeit und -absicht vorlag, was zur Verpflichtung der Erstattung von Mietwagenkosten führte.
Hintergründe und Erwägungen: Das Gericht stützte seine Entscheidung darauf, dass Fälle, in denen eine Nutzungsunmöglichkeit vorliegt, sich auf Situationen beziehen, in denen der Eigentümer verletzt ist oder aus anderen Gründen nicht in der Lage ist, das Fahrzeug zu nutzen. Die Kammer argumentierte, dass allein die vorherige ordnungswidrige Nutzung eines Fahrzeugs nicht ausreicht, um eine Nutzungsunmöglichkeit zu begründen.
Fazit: Das Urteil des Landgerichts Stuttgart stellt einen wichtigen Präzedenzfall dar, der zeigt, dass trotz abgelaufener TÜV-Plakette der Schadensverursacher zur Erstattung von Nutzungsersatzkosten verpflichtet sein kann. Dies eröffnet Geschädigten neue Möglichkeiten, ihre Ansprüche geltend zu machen.
Disclaimer: Diese Blogbesprechung stellt keine rechtliche Beratung dar. Rechtsfragen sind komplex und können je nach Einzelfall unterschiedlich beurteilt werden. Dieser Blogbeitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Aktualität. Rechtsprechung kann sich ändern, und es wird empfohlen, stets auf aktuelle Informationen zurückzugreifen. Für weiterführende Fragen oder im Fall von Rechtsstreitigkeiten stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Kündigung aus wichtigem Grund im Werkvertragsrecht
Die Kündigung eines Werkvertrages ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist – also fristlos – ist gemäß § 648a BGB möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Doch was genau bedeutet dieser „wichtige Grund“? Im Werkvertragsrecht ist die Definition nicht eindeutig festgelegt. Im Gegensatz zur VOB/B, die bestimmte Kündigungstatbestände normiert, folgt § 648a einer generalklauselartigen Umschreibung, ähnlich der in § 314 BGB. Dies mag auf den ersten Blick erstaunen, da eine detaillierte Aufzählung von Kündigungsgründen mehr Rechtssicherheit schaffen könnte. Jedoch ist die Vielfalt von Werkverträgen so groß, dass eine generalklauselartige Regelung flexibler ist und den unterschiedlichen Gegebenheiten besser gerecht werden kann.
Definition des wichtigen Grundes
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn einem Vertragspartner die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werkes nicht zugemutet werden kann. Dies wird unter Berücksichtigung des Einzelfalls und der beiderseitigen Interessen bewertet. Eine schwerwiegende Vertragsstörung kann beispielsweise auf einer besonders schwerwiegenden Vertragsverletzung oder der Kumulation mehrerer Pflichtverletzungen beruhen. Dies könnte die grundlose Einstellung der Arbeiten oder die unberechtigte und endgültige Verweigerung der Vertragserfüllung durch den Unternehmer umfassen. Ein relevanter Fall ist auch die Insolvenz des Unternehmers, die auf dessen fehlende Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit hinweist. Allerdings ist nicht jeder Insolvenzantrag automatisch ein ausreichender Grund für eine fristlose Kündigung. Es muss geprüft werden, ob eine zeitnahe und unterbrechungsfreie Herbeiführung des geschuldeten Erfolgs gewährleistet ist.
Anforderungen an den wichtigen Grund
Die Kündigung aus wichtigem Grund setzt die Unzumutbarkeit der Vertragsfortführung und somit ein Zurechnungsmoment voraus. Ein Verschulden auf Seiten der anderen Vertragspartei ist nicht zwangsläufig erforderlich. Fehlt dieses Zurechnungsmoment, kann die Unzumutbarkeit der Vertragsfortführung allenfalls über die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu einer Vertragsanpassung oder Auflösung führen. Bei der Prüfung eines wichtigen Grundes werden alle Umstände des Einzelfalls einbezogen, wie beispielsweise der Grad der Beeinträchtigung der Interessen des Bestellers oder die Fortsetzung des vertragswidrigen Verhaltens nach einer Abmahnung.
Kündigungsgründe für den Besteller und den Unternehmer
Als wichtige Gründe für den Besteller gelten unter anderem ganz beträchtliche Verzögerungen seitens des Unternehmers, endgültige Verweigerung der Erfüllung, nachhaltige Verstöße gegen Nebenpflichten trotz Abmahnung oder gravierende Veränderungen, die die Geschäftsgrundlage des Vertrags entfallen lassen. Für den Unternehmer können beharrliche Weigerungen des Bestellers, fällige Abschlagszahlungen zu erfüllen, unberechtigte Kündigungen durch den Besteller oder Störungen des Vertrauensverhältnisses relevante Kündigungsgründe sein.
Zusammenfassung
Die Kündigung aus wichtigem Grund im Werkvertragsrecht erfordert eine sorgfältige Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien und eine genaue Prüfung der Umstände des Einzelfalls. Eine fristlose Kündigung sollte nicht vorschnell erfolgen, da sie die Systematik des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts unterlaufen könnte. Beachten Sie bitte, dass mit diesem Beitrag keine Beratungsleistung erbracht wird und jeder Einzelfall sich anders gestalten kann. Es ist ratsam, im Zweifelsfall rechtlichen Rat einzuholen, um die eigenen Interessen angemessen zu vertreten. Gerne stehen wir Ihnen rund um Leipzig bei Fragen zur Verfügung.
Urteilsbesprechung: Formularmäßige Auferlegung von Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten auf den Mieter
Urteil: BGH, 6. April 2005 – XII ZR 158/01
Hintergrund: Die Klägerin verlangt von den Beklagten restliche Nebenkosten für die Jahre 1992 bis 1997 aus einem Mietvertrag über Gewerberäume in einem Einkaufszentrum. Der Mietvertrag sieht vor, dass sämtliche Nebenkosten, einschließlich der Instandhaltung und Gemeinschaftsanlagen, anteilig auf die Mieter umgelegt werden.
Entscheidung des BGH: Das Gericht urteilte, dass die formularmäßige Auferlegung der Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten ohne Begrenzung der Höhe gegen § 9 AGBG/§ 307 Abs. 1, 2 BGB verstößt. Eine unbeschränkte Übertragung dieser Kosten auf den Mieter benachteiligt ihn unangemessen.
Begründung: Die Klausel überträgt dem Mieter Kosten, die nicht durch seinen Mietgebrauch verursacht sind, und zwar ohne Begrenzung der Höhe. Dadurch werden ihm nicht zurechenbare und in der Höhe nicht vorhersehbare Kosten auferlegt, was gegen das gesetzliche Leitbild verstößt.
Konsequenz: Die unwirksame Regelung in Ziff. 7.1 des Mietvertrags betrifft nicht die gesamte Klausel, sondern nur die betreffenden Regelungsteile. Das Gericht verwies den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück, damit die Klägerin die Abrechnung dem wirksamen Klauselrest anpassen kann.
Bei Fragen oder für weitere Informationen zu diesem Urteil stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Kostenspürhunde für die Kaminecke: Einblicke in die Welt der Schornsteinreinigung
In der Welt der Betriebskosten versteckt sich manch kurioses Detail. Heute im Fokus: die Kosten der Schornsteinreinigung nach § 2 Nr. 12 BetrKV.
Was umfasst die Schornsteinreinigung: Die Kehrgebühren, basierend auf den Rechtsverordnungen des Schornsteinfegergesetzes. Diese Kosten treten nur auf, wenn die Reinigungskosten nicht nach § 7 Abs. 2 HeizKVO umlegbar sind. Das bedeutet, sie fallen an, wenn im Haus keine Zentralheizung vorhanden ist und Mieter lediglich eine Etagenheizung oder einen Einzelofen nutzen.
Welche Einzelfeuerstätten sind betroffen: § 2 Nr. 12 BetrKV betrifft ausschließlich Einzelfeuerstätten wie angeschlossene Kamine, Feuerstellen von Etagenheizungen oder Lüftungsanlagen. Entscheidend für die Umlagefähigkeit ist der Zustand des Schornsteins – nur wenn er offen ist und Wartung benötigt, können die Kosten umgelegt werden.
Wann entfallen die umlagefähigen Kosten: Die Umlagefähigkeit entfällt, wenn Mieter den Schornstein wegen der Installation einer Fernwärmeheizung abkoppeln und dieser stillgelegt wird. Vor der Stilllegung ist eine Prüfung und Reinigung nach den Vorgaben des Schornsteinfegergesetzes erforderlich.
Disclaimer: Diese Informationen dienen lediglich als allgemeine Auskünfte und ersetzen keine rechtliche Beratung. Für konkrete rechtliche Anliegen kommen Sie gerne auf uns zu. Wir übernehmen keine Haftung für etwaige Fehler oder Auslassungen.
