Anpassung von Vorauszahlungen im Gewerbemietrecht: Schriftformgebot und rechtliche Hürden
Im Gewerbemietrecht ist die Anpassung von Vorauszahlungen für Betriebs- und Nebenkosten ein komplexes Thema, das das Schriftformgebot gemäß §§ 578, 550 BGB besonders herausfordert. Bei jeder Änderung der Miethöhe handelt es sich grundsätzlich um eine wesentliche Vertragsänderung, die dem Formzwang des § 550 BGB unterliegt. Anders als im Wohnraummietrecht existiert hierbei keine Erheblichkeitsgrenze, was der Bundesgerichtshof mit dem Gebot der Rechtssicherheit begründet.
Im Gewerbemietvertrag, bei dem eine Anpassung der Vorauszahlungshöhe nach Abrechnung regelhaft vereinbart wird, bedarf es einer Anpassungsvereinbarung. Eine einseitige Willenserklärung reicht hier nicht aus; beide Parteien müssen einer Vereinbarung zustimmen. Sollte der Vermieter ohne schriftliche Vereinbarung die Vorauszahlungen erhöhen und der Mieter dies konkludent akzeptieren ist die grundsätzlich möglich.
Interessanterweise stehen Schriftformklauseln einer solchen Änderungsvereinbarung nicht entgegen. Diese Klauseln können das tatsächlich Vereinbarte ergänzen, jedoch nicht verhindern. In Fällen, in denen eine mündliche Vorauszahlungsanhebung erfolgt, kann sich der Vermieter in der Regel nicht auf Verstöße gegen das Schriftformgebot berufen. Dem Mieter stehen in diesem Fall nach der aktuellen Rechtsprechung besondere Rechte zur Seite.
Abschließender Hinweis: Bei Fragen zu diesem komplexen Thema oder anderen gewerbemietrechtlichen Angelegenheiten stehen wir gerne zur Verfügung. Wir bieten umfassende Informationen und rechtliche Klarheit, um Vermieter und Mieter gleichermaßen zu unterstützen. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir sind für Sie da.