In unserem Werkvertragsrecht ermöglicht § 648a BGB die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, wobei dieser nicht näher konkretisiert wird. Eine solche Kündigung setzt eine schwerwiegende Vertragsstörung voraus, die die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie etwa gravierende Verzögerungen, Vertrauensbrüche oder beharrliche Pflichtverletzungen. Sowohl für Besteller als auch Unternehmer gelten spezifische Kündigungsgründe, die sorgfältig abgewogen werden müssen. Unser Team bei buero.malkus – Rechtsanwaltskanzlei in Leipzig steht Ihnen gerne zur Seite, um Ihre Fragen zum Werkvertragsrecht und den Möglichkeiten der fristlosen Kündigung zu beantworten.