Die Bedeutung von §12a ZollVG: Das Clearingverfahren bei Nichtanmeldung von Beträgen über 10.000 EUR bei der Ein- und Ausreise
Der Text beschreibt das Zollverwaltungsgesetz gemäß §12a und dessen Anwendung in Bezug auf die kurzfristige Sicherstellung von Barmitteln oder gleichwertigen Zahlungsmitteln unter bestimmten Bedingungen. Es wird auf die Anmeldepflicht ab einem Schwellenwert von 10.000 Euro eingegangen sowie auf die Verpflichtung, die Herkunft, den wirtschaftlichen Berechtigten und den Verwendungszweck dieser Mittel nachzuweisen. Der Text erklärt auch, dass bei Verdacht auf Straftaten das Aussageverweigerungsrecht gilt und bei Nichtaufdeckung der Herkunft oder des Verwendungszwecks innerhalb einer Frist von 30 Tagen die Gelder freigegeben werden müssen.
