Auch Untermieter sind zur Duldung von Modernisierungsmaßnahmen verpflichtet, obwohl der Vermieter keinen direkten vertraglichen Anspruch gegen sie hat. Der Vermieter muss sich an den Hauptmieter wenden, der dann die Verpflichtung hat, den Untermieter zur Duldung zu veranlassen. Die rechtliche Grundlage dafür findet sich in den §§ 555a ff. BGB, die auch die Härtegründe regeln. Untermieter können jedoch nur bedingt auf Härtefälle pochen, da ihre Rechte aus dem Hauptmietvertrag abgeleitet werden. Besondere Härten können allenfalls nach § 242 BGB berücksichtigt werden, wobei hier eine sorgfältige Abwägung der Interessen notwendig ist.