Räumungsfrist bei Vollstreckung aus einem Zuschlagsbeschluss: Eine Entscheidung des Landgerichts Kiel
Die Entscheidung des Landgerichts Kiel aus dem Jahr 1992 zeigt, dass auch bei einer Räumung nach Zwangsversteigerung Schutzmechanismen greifen können. In besonderen Härtefällen kann gemäß § 765a ZPO eine angemessene Räumungsfrist gewährt werden, um Betroffenen ausreichend Zeit zur Suche nach Ersatzwohnraum zu geben.
